Unconditional Basic Income UBI – short & precise
1. All will get UBI.
2. Thus UBI is a part of the per capita income.
3. The NIFT-formula distributes the UBI family-friendly and individually
from the gros incomes to the net incomes with help of per capita income.
1. bGE bekommen ALLE.
2. Damit ist bGE ein Anteil des ProKopfEinkommens.
3. Die NIFT-Formel verteilt das bGE familiengerecht aus den Einkommen mittels des ProKopfEinkommens um.
Zu Art. 1, 3, 6 und 20 GG hat das BVerfG folgende Entscheidungen getroffen:
1. Die Einkommensteuer muss progressiv sein.(links oben)
2. Das soziokulturelle Existenzminimum ist gesetzlich zu definieren und muss steuerfrei bleiben. Hilfebedürftigen ist es unabdingbar zu gewähren. (links unten). Nach Milton Friedman sollte das einzige liberale Kriterium die Einkommenshöhe sein, unter dem Freibetrag Aufstockung, darüber Steuern.
3. Der Familienausgleich ist vorzunehmen (rechts oben und unten)
Rechtsgrundlagen
1. Flat Tax
Zu Punkt 1 gibt es nun eine Diskussion über Flat Tax, ob ein konstanter Grenzsteuersatz in einer linearen Progression zulässig ist :
"Hier bleibt jedoch unklar, ob damit auch ein progressiver Verlauf des Grenzsteuersatzes verfassungsrechtlich geboten ist. Nach Ansicht von Steuerrechtlern wie Klaus Tipke ist jede Abweichung des Tarifverlaufs von einem linear-progressiven Tarif eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Anderer Ansicht ist Friederike Knaupp."
1. Es ist nicht unklar, denn das BVerfG hat explizit nur eine Progression des Steuersatzes gefordert. Zudem bedeutet mathematisch linear eigentlich konstanter Grenzsteuersatz.
2. Bei einer Negativen Einkommensteuer wird grds. der Grundfreibetrag für die Aufstockung mit besteuert. Zudem wird der Grundfreibetrag so hoch wie möglich als Tansferpunkt angesetzt, so dass eine Nullsumme für bGE entsteht, also bei ProKopfEinkommen wird die eine Hälfte des Volkseinkommens linear progressiv aufgestockt, die andere Hälfte linear progressiv besteuert. Zugleich ergibt dies den Familienausgleich in Reinkultur (s. Finanzierung).
Fazit : Es läge für das BVerfG also eine Rechtsgüterabwägung zwischen dem von ihm gebotenen Familienausgleich und dem von ihm nicht gebotenen progressiven Grenzsteuersatz vor.
Plan B wäre dann eben ein 2-Stufen-Tarif, 48 % Aufstockung und 50 % Besteuerung, umgekehrt wäre eine Verletzung der linearen Progression.
2. Nettoprinzip
Was für Erwerbslose nach Leitsatz 4 des BVerfG vom 0.2.2010 gilt, gilt natürlich auch als Freibetrag für Erwerbstätige nach dem Gleichheitsprinzip :
"4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen."
Mehrbedarf über dem Grundfreibetrag 2 * bGE kann also über eine Steuerkarte vorher bzw. über eine Steuererklärung hinterher geltend gemacht werden, wie man auch heute schon das zu versteuernde Einkommen bestimmt. Die negative Flat Tax ist nur eine Progressionskurve, der Gesetzgeber kann weiterhin den Grundfreibetrag sowie das bGE gestalten genauso wie die Absetzungsregeln. Beides hängt natürlich zusammen :
Was umfasst materiell das bGE, z.B. soziokulturelle Grundsicherung und KV-Beitrag, was umfasst zusätzlich der Grundfreibetrag, z.B. Werbungspauschale und RV/AV-Beiträge ? Erst dann kann Mehrbedarf definiert und bewertet werden.
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